Impressum & AGB
Strahltechnik Lechner GmbH
Geschäftsführer: Alexander Lechner
Astberg 8, 6370 Reith bei Kitzbühel, Österreich
E-Mail-Adresse: office@strahltechnik.info
Telefonnummer: +43535675311
Gesellschafter: folgen
Registergericht & Registernummer: folgt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU 75308579
Verantwortlich für den Inhalt der Seiten der Strahltechnik Lechner GmbH: Alexander Lechner
Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Unternehmensgegenstand: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck
Firmensitz: 6370 Reith bei Kitzbühel
Mitglied bei: WKO
Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Berufsbezeichnung: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Verleihungsstaat: Österreich
Konzept, Umsetzung, Webhosting
Futureweb GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Strahltechnik Lechner GmbH („Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Steht der Auftragnehmer mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird.
1.2. Als Verbraucher im Sinne dieser AGB gelten natürliche Personen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KschG, die ein Geschäft tätigen, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Aufragnehmers sind stets unverbindlich.
2.2. Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.
2.3. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei unmittelbarer Ausführung der Leistung, ist der Inhalt des Lieferscheines und/oder der Rechnung maßgeblich.
2.4. Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihn angegebenen Maße selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.
2.5. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem vom Auftragnehmer bestätigten Inhalt zustande kommt.
2.6. Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, hat der Auftragnehmer in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erhalt des Auftrages, dem Kunden die Auftragsbestätigung zu übermitteln oder die Leistung auszuführen, andernfalls ist der Kunde nicht mehr an den Auftrag gebunden.
3. Kostenvoranschlag
3.1. Die schriftlichen Kostenvoranschläge sind unentgeltlich.
3.2. Die Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, der Auftragnehmer leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalt der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
3.3. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen um mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Kostenüberschreitungen bis 15 % können ohne weitere Verständigung des Kunden verrechnet werden.
3.4. Für vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten bzw. die Methoden der Preisbildung informiert.
4.2. Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Darunter sind insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten, auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen, Materialkosten, Energiekosten, etc. zu verstehen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer – sofern Änderungen der für die Preisbildung erhebliche Parameter eine Minderung der Gestehungskosten ergeben – zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet.
4.3. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Anzahlungen vom Kunden zu fordern oder Teilabrechnungen zu verlangen.
4.4. Der Auftragnehmer ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessen in Rechnung zu stellen.
4.5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt wurde.
4.6. Sofern ein Unternehmer nach Erhalt der Rechnung nicht innerhalb von 8 Tagen einen schriftlichen Einwand gegen die Rechnung erheben, so gilt diese als genehmigt.
4.7. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, eine Aufrechnung zulässig ist.
5. Leistungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftragnehmer ist zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen und Vorarbeiten nachgekommen ist.
6. Liefertermine, Lieferverzug und Leistungsstörungen
6.1.Liefertermine
Vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu zwei Wochen überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung. Witterungsbedingte Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden (siehe Punkt 10.5.) und berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt.
6.2. Liefer-/Leistungsverzug des Kunden
Im Falle von Liefer- oder Leistungshindernissen, die der Kunde zu vertreten hat, wie etwa ein Unterlassen seiner Mitwirkungspflicht, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde das Liefer- oder Leistungshindernis nicht binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, welche mindestens 3 Werktage betragen muss, beseitigt Der Rücktritt ist schriftlich, wobei ein E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse ausreichend ist, geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Liefer- oder Leistungsteil für den Verzug vorliegt. Sämtliche mit der Verzögerung verbundenen Kosten wie zB Stehzeiten von Baugeräten, Wartezeit der Arbeiter, hat der Kunde zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.
6.3. Liefer-/Leistungsverzug des Unternehmers
Kann der Kunde die Leistung aus Gründen nicht bereitstellen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer das Hindernis nicht binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, welche mindestens 3 Werktage betragen muss, beseitigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Kunden alle bereits getätigten Aufwendungen und alle aufgrund des Rücktritts notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Der Rücktritt ist schriftlich (E-Mail ist ausreichend) geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Liefer- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.
6.4. Zahlungsverzug
6.4.1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
6.4.2. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmen 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz und bei Verbrauchern 4 % p.a. des Rechnungsbetrages. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ab dem Tag der Leistungserbringung auch Zinseszinsen zu verlangen.
6.4.3. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
7.1. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
7.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung bzw. förmlicher Abnahme der Fertigstellungszeitpunkt bzw. die tatsächliche Übergabe einer beweglichen Sache, spätestens jedoch jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde das Werk abgenommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
7.3. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes, spätestens innerhalb von 8 Tagen, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung bei sonstigem restlosen Entfall der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des Rechtes zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen.
7.4. Das Recht auf Gewährleistung kann innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang geltend zu machen.
7.5. Der Kunde hat dem Auftraggeber mindestens zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen.
7.6. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware/am Werk vorgenommen hat.
7.7. Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Der Kunde hat einen Mangel bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsrechte binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen.
7.8. Der Regress gemäß § 933b ABGB ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – ausgeschlossen.
7.9. Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht übersteigen darf, berechtigt.
7.10. Für Verbraucher gelangen die Punkte 7.3. bis 7.9. nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
8. Schadenersatz und Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung entstanden sind.
8.2. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind – soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist - in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder – bei Verbrauchergeschäften – für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
8.3. Das Vorliegen von leichter und grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.
8.4. Schadenersatzansprüche von Kunden, sofern Sie Unternehmer sind, verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
8.5 Für Beschädigungen und Nachteile, wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere, wenn der Kunde keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
8.6. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Sämtliche durch den Auftragnehmer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.
9.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
10. Besondere Bedingungen für Strahlarbeiten
10.1.Preisgestaltung
In Ergänzung zu Punkt 4. „Preise und Zahlungsbedingungen“ gilt Folgendes:
Bei Flächen bis 150 m2 wird ein Aufschlag von 35 % auf die regulären Tarife des Auftragnehmers verrechnet. Bei der Feststellung der zu bearbeitenden Quadratmeter werden Fenster- und Türenflächen miteingerechnet. Die für das Bauvorhaben benötigten Gerätschaften sowie Nebenarbeiten, wie Einhausen, Abkleben, Oberflächenbehandlung, Trockeneis, Gerüstbau, Steiger, Grobreinigung, Entsorgung von Strahlgut etc., werden – sofern benötigt und nichts Abweichendes vereinbart wurde – gesondert in Rechnung gestellt.
10.2. Mitwirkungspflichten des Kunden
In Ergänzung zu Punkt 5. „Leistungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Kunden“ gilt Folgendes:
10.2.1. Zu diesen Verpflichtungen und Vorarbeiten des Kunden gehören – sofern mit dem Auftragnehmer nichts Abweichendes vereinbart wurde – folgende Tätigkeiten: Entfernen und sofern dies nicht möglich ist, ordnungsgemäßes Abdecken, von Blumen, Sträuchern, Dekorationen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen, Lampen/Leuchten, elektrische Geräte, etc. Überhaupt sollen sämtliche Gegenstände entfernt werden, die die Arbeiten des Auftragnehmers behindern können.
10.2.2. Sofern bei Gebäudeteilen wie zum Beispiel Dachböden – etwa durch Risse oder Öffnungen am Gebäude – ein Staubeintritt möglich ist, wird empfohlen, dort befindliche Gegenstände zu entfernen oder abzudecken.
10.2.3. Sämtliche Eisenobjekte bzw. beschichtete Objekte (zB Fenstergitter, Beschläge, etc.), die sich im unmittelbaren Strahlbereich befinden, müssen vor Beginn der Arbeiten demontiert werden. Der Kunde ist ausdrücklich davon in Kenntnis, dass in solchen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachbehandlungen dieser Objekte erforderlich werden. Diese Kosten hat der Kunde zu tragen.
10.2.4. Für Strahlarbeiten im Innenbereich hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten die betroffenen Räume sowie an diese Räume angrenzenden Räume vollständig auszuräumen.
10.2.5. Das Risiko einer Nichtbeachtung der in diesem Punkt 10.2. angeführten Aufforderungen trägt der Kunde. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für eine Reinigung und/oder Beschädigung von Objekten, die der Kunde entgegen diesen Aufforderungen nicht geschützt bzw. entfernt hat.
10.2.6. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Strahlarbeiten, 2 Parkplätze direkt am zu strahlenden Objekt sowie einen Stromanschluss auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
10.2.7. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter die beauftragten Strahlarbeiten Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr am Objekt durchführt.
10.2.8. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird der Kunde für die Dauer der Arbeiten ein standsicheres und professionelles Gerüst auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
10.3. Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich zu Beginn der Strahlarbeiten herausstellt, dass das Oberflächenbild nicht für Sandstrahlarbeiten geeignet ist, etwa, weil das Objekt durch die Sandstrahlarbeiten stark beschädigt oder zerstört werden würde oder die zu entfernende Farbe nicht vom Trägermaterial gelöst werden kann. Ein Kostenersatz für die unterbliebenen Leistungen des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten wie Baustelleneinrichtung oder Strahlarbeiten am ungeeigneten Objekt. Bei Aufträgen, die sich in mehrere, voneinander unabhängige Teilbereiche, unterteilen lassen, erfolgt ein Rücktritt lediglich vom unmöglichen Teilbereich.
10.4. Wichtiger Hinweis
10.4.1. Möglicher Staubeintritt in den Innenbereich
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Strahlarbeiten mit Sand und Eis eine starke Staub- und Lärmentwicklung entstehen kann. Der abgestrahlte Staub kann durch den hohen Luftdruck, vor allem bei Holzhäusern mit feinen Rissen, in den Innenbereich gelangen. Dabei handelt es sich um eine natürliche, unvermeidbare Konsequenz derartiger Arbeiten. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Kosten und Organisation für eine Reinigung oder einer etwaigen Schadensbehebung.
10.4.2. Staubentwicklung und Reinigung
Um eine Staubbelästigung zu vermeiden, wird das zu strahlende Objekt bestmöglich mit Planen, Folien etc. abgedeckt. Die Baustelle wird besenrein an den Kunden zurückgestellt. Überdies erfolgt ein Abblasen der Fassade. Der Garten (Rasen, Sträucher, etc.) sowie Nachbargrundstücke werden vom Auftragnehmer nicht gereinigt. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Staub, leichte Sandablagerungen odgl. auf Nachbargrundstücken.
10.5. Witterungsbedingte Terminverschiebungen
In Ergänzung zu Punkt 6. „Liefertermine, Lieferverzug und Leistungsstörungen“ Folgendes: Terminverschiebungen die aufgrund der Witterung zwingend erforderlich sind, gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung oder Kostenersatz. In diesem Zusammenhang weist der Auftragnehmer ausdrücklich darauf hin, dass für die ordnungsgemäße Durchführung von Strahlarbeiten die folgenden Punkte erfüllt sein müssen a) trockene Witterung und
b) Temperaturen über 5 ° Celsius.
10.6.Oberflächen
Ergänzend zu Punkt 7. „Gewährleistung“ gilt Folgendes: Gestrahlte Oberflächen können eine „Schattenwirkung“ haben. Ein einheitliches, gleichmäßiges Strahlbild ist faktisch nicht erzielbar und kann sohin vom Auftragnehmer auch nicht gewährleistet werden. Der Grad der Helligkeit des gestrahlten Holzes hängt vom verwendete Trägermaterial ab und kann im Vorhinein nicht festgestellt werden. Des Weiteren entsteht durch das Sandstrahlen eine tiefere Struktur des Holzes. Furniere können „durchgestrahlt“ werden. Für eine bestimmte Optik der final sandgestrahlten Objekte kann der Auftragnehmer keine Zusagen machen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sandstrahlen von Holzflächen zu einer teilweisen Nachbesserungsnotwendigkeit am Mauerwerk führen kann.
11. Besondere Bedingungen für Gerüstbau/Gerüstarbeiten
11.1. Gerüstbau
Sofern für die Strahl- und/oder Malerarbeiten des Auftragnehmers das Aufstellen eines Gerüsts erforderlich ist, hat der Kunde rechtzeitig vor der Gerüstaufstellung um die Gehsteigbenützung bzw. Lagerbewilligung bei der zuständigen Behörde anzusuchen und – sofern erforderlich – die Genehmigung für ein Halteverbot während des Gerüstaufbaues bzw. Gerüstabbaues zu erwirken. Für Konsumenten werden die vorgenannten Ansuchen – gegen Kostenersatz – vom Auftragnehmer durchgeführt. Sofern Gerüste auf Nachbargrundstücken aufgebaut werden müssen, verpflichtet sich der Kunde rechtzeitig vor Aufbau die Zustimmung des Nachbarn einzuholen.
11.2. Gerüstverleih
11.2.1. Mietdauer
a)Das Datum des Aufbaues des Gerüsts sowie die Dauer der vertragsgegenständlichen Miete wird zwischen dem Auftragnehmer und Kunden individuell vereinbart. Die Miete beginnt mit dem Tag des finalisierten Aufbaues des Gerüsts durch den Auftragnehmer und endet am Tag des Abbaues bzw. Rücknahme durch den Auftragnehmer.
b)Verlängerungen der Mietdauer sind bei beidseitiger Zustimmung jederzeit möglich.
c)Schriftliche Mietverträge müssen mit 1 % vergebührt werden. Diese Gebühr hat der Kunde (Mieter) zu tragen.
11.2.2. Mietkosten
In Abänderung zu Punkt 4. „Preise und Zahlungsbedingungen“ gilt Folgendes:
a)Die Kosten für die Miete des Gerüsts werden anhand der Mietpreisliste vom Auftragnehmer berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer.
b)Die genauen Maße werden nach Gerüstaufstellung ermittelt und gelten als zu verrechenbare Fläche, der Aufstandsort des Gerüsts bis Gesimsoberkante, ohne Abzug von Öffnungen, sowie alle jene Flächen, die zwar separat eingerüstet sind, jedoch vom bestehenden Gerüst erreicht werden.
c)Allfällige Änderungen am Gerüst, die im Laufe der Arbeiten notwendig werden, dürfen nur vom Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern durchgeführt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden vom Auftragnehmer nach Aufwand verrechnet. Eine Entnahme von Gerüstmaterial durch den Kunden ist ausdrücklich verboten.
11.2.3. Liefertermine
In Ergänzung zu Punkt 6.1. „Liefertermine“ gilt Folgendes: Um- oder Abrüstungen müssen dem Auftragnehmer rechtzeitig, jedenfalls 3 Werktage vor dem gewünschten Termin, gemeldet werden. Bei Schlechtwetter kann ein Auf- bzw. Abbau des Gerüsts nicht erfolgen und verschiebt sich der vereinbarte Termin. Für wetterbedingte Verschiebungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
11.2.4. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden
In Ergänzung zu Punkt 5. „Leistungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Kunden“ gilt Folgendes:
a)Der Kunde hat rechtzeitig vor der Gerüstaufstellung um die Gehsteigbenützung bzw. Lagerbewilligung bei der zuständigen Behörde anzusuchen und – sofern erforderlich – die Genehmigung für ein Halteverbot während des Gerüstaufbaues bzw. Gerüstabbaues zu erwirken. Für Konsumenten werden die vorgenannten Ansuchen – gegen Kostenersatz – vom Auftragnehmer durchgeführt. Sofern Gerüste auf Nachbargrundstücken aufgebaut werden müssen, verpflichtet sich der Kunde rechtzeitig vor Aufbau die Zustimmung des Nachbarn einzuholen.
b)Gerüstbeleuchtungen und Verkehrsschilder sind nach den Anordnungen der entsprechenden Behörde durch den Kunden auf- und beizustellen. Für Konsumenten wird dies - gegen Kostenersatz - vom Auftragnehmer übernommen.
c)Die Baustellenabsicherung samt Entfernung von Gegenständen, die den Aufbau des Gerüsts behindern können, sind vor Arbeitsbeginn bauseits herzustellen. Gerüstaufstellflächen, wenn möglich auch Gerüstfundamente, sind ebenfalls bauseits beizustellen.
d)Beleuchtungskörper, Schilder, Antennen etc. müssen vor der Gerüstaufstellung – in Abstimmung mit dem Auftragnehmer - auf Kosten des Kunden entfernt oder abgedeckt werden. Die Abschaltung von stromführenden Leitungen oder deren Isolierung erfolgt auf Kosten des Kunden.
e)Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten und Spesen, die ihr durch Nichtbeachtung der Punkte 11.2.4. a) bis d) entstehen, in Rechnung zu stellen.
f)Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vom Auftragnehmer aufgestellten Gerüsten nur nach den geltenden Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften benützt werden. Überdies hat der Kunde das Gerüst vor Überbeanspruchung zu schützen.
g)Für die Zeit der Benützung des Gerüsts durch den Kunden bzw. ihm zurechenbarer Personen und Firmen übernimmt der Kunde die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüsts. Natürlicher Verschleiß oder Schäden und Verluste, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind davon ausgenommen.
11.2.5. Ordnungsgemäße Montage
Der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter führt die Arbeiten (Montage usw.) im Sinne der ÖNROM B 4007 und der Arbeitnehmerschutzverordnung fach- und sachgerecht durch.
11.2.6. Überprüfung offenkundiger Mängel
In Ergänzung zu Punkt 7. „Gewährleistung und Mängelrüge“ gilt Folgendes:
Vor Benützung des Gerüsts hat sich der Kunde davon zu überzeugen, ob offenkundige Mängel vorhanden sind. Diese sind unverzüglich – jedenfalls vor deren Benützung - an den Unternehmer zu melden. Der Unternehmer wird das Gerüst kurzfristig überprüfen und etwaige Mängel beseitigen.
11.2.7. Schadenersatz und Haftung
In Ergänzung zu Punt 8. „Schadenersatz und Haftung“ gilt Folgendes:
a)Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die beim Auf-, Um- oder Abbau des Gerüsts, an vom Gerüst verschiedenen Sachen entstehen nur, wenn diese Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter entstanden sind. Davon ausgenommen sind Personenschäden bei Verbrauchergeschäften überdies Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Schäden an Glas-, Neon- und Fensterbruch sowie Schäden an Beleuchtungsanlagen werden überdies nur ersetzt, wenn diese binnen drei Arbeitstagen nach Feststellung durch den Kunden schriftlich angezeigt werden.
b)Trotz größter Vorsicht, sind bei Gerüstungen über Dach, Beschädigungen unvermeidbar. Die Schadensbeseitigung erfolgt auf Kosten des Kunden und ist im Angebotspreis nicht inbegriffen. Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Auftragsdurchführung über mögliche zu erwartende Schäden unterrichten.
c)Sofern Hängegerüsten eingesetzt werden müssen, ist ein Öffnen der Dachhaut für die ordnungsgemäße Montage und Durchführung geboten. Die Kosten für das Schließen der Dachhaut sowie die Behebung von unvermeidbaren Dachschäden trägt der Kunde.
d)Das Verputzen der Ösenlöcher bei der Abgerüstung erfolgt durch den Auftragnehmer. Die diesbezüglichen Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, sofern diese Arbeiten nicht als Teil eines Pauschalpreises vereinbart wurden.
12. Besondere Bedingungen für Maler- und Lackierarbeiten
12.1. Maßangaben, Muster, Ausmaß
In Ergänzung zu Punkt 2. „Vertragsabschluss“ sowie Punkt 4. „Preise und Zahlungsbedingungen“ gilt Folgendes:
a)Angaben in Angeboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen stellen einen Richtwert dar. Geringfügige und sachlich gerechtfertigt Abweichungen werden vom Kunden akzeptiert.
b)Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Muster übergibt, sind diese insbesondere hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften als vom Auftragnehmer nicht zugesichert anzusehen.
c)Sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, wird der Farbton Weiß angeboten.
d)Bei Farbtönen, die aufgrund von Kundenwünschen verwendet werden, kann unter Umständen ein zweiter Anstrich erforderlich sein und/oder – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde- dafür ein Aufpreis verrechnet werden.
12.2. Haftung
In Ergänzung zu Punt 8. „Schadenersatz und Haftung“ gilt Folgendes:
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden und Mängel, die aus Vorleistungen – wie zum Beispiel einer mangelhaften Untergrundvorbereitung – entstanden sind, die nicht vom Auftragnehmer durchgeführt wurden.
12.3. Wichtige Hinweise
a)Es wir darauf hingewiesen, dass es sich bei Malflächen und Beschichtungen um Wartungsflächen handelt.
b)Um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis zu garantieren und Folgeschäden zu vermeiden, werden Kontrollen und ggf. Ausbesserungen der Maler- und Lackierarbeiten ca. alle 2-3 Jahre empfohlen.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
13.2. Der Auftragnehmer verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem. Artikel 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Homepage unter [Link].
14. Urheberrecht
Pläne, Skizzen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Entwürfen und Unterlagen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
15. Einwilligung zu Werbezwecken
Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass Fotos seiner Immobilie oder sonstiger vom Auftragnehmer bearbeiteter Gegenstände für Werbezwecke gegenüber Dritten offengelegt und die Fotos gemeinsam unter Angabe des Belegenheitsortes der Immobilie an Dritte für Werbezwecke des Auftragnehmers weitergegeben werden dürfen.
16. Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl, Gerichtsstand
16.1. Bei Warenlieferungen ist Erfüllungsort – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz des Auftragnehmers.
16.2. Bei Werkverträgen gilt als Erfüllungsort jener Ort, an dem das Werk – nach Vereinbarung der Vertragsparteien – hergestellt werden soll. Subsidiär gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
16.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
16.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
16.5. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Unternehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse der jeweils anderen Vertragspartei zu erfolgen. E-Mail-Nachrichten gelten als schriftlich im Sinne dieser AGB, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen Geschäften gilt, dass eine Erklärung an die jeweils andere Vertragspartei als zugegangen gilt, wenn eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse übermittelt wird.
17.2. Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.
17.3. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei gestattet.